AGB

Mietbedingungen
Version vom 7. September 2014

1. Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige, gleichwertige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer erfolgt. Wird die vereinbarte Mietdauer nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Dauer zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.

3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietdauer mit allen Schlüsseln und Zubehör laut Inventar wieder abzutreten. Die Reinigung der Kücheneinrichtung, des Geschirrs und Bestecks ist Sache des Mieters und nicht in der Endreinigung inbegriffen. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen zum Wiederbeschaffungswert erstattet werden.

4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Haus und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche unverzüglich dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnungen, gemeinsamen Teile und Aussenbereiche dürfen nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die oben erwähnt ist.

5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Haus oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.

6. Die Personen-, Adress- und Kontaktdaten des Mieters werden erfasst, gespeichert und bearbeitet. Die Personen-, Adress- und Kontaktdaten können einer Hilfsperson weitergegeben werden, falls dies erforderlich ist um die versprochene Leistung erbringen zu können.

7. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden mangelhafte Klauseln durch wirksame ersetzten, die diesen wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommen.

8. Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.

9. Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt der Ort des Mietobjekts als Gerichtsstand. Massgebend ist schweizerisches Recht.